I. Der Fall
Der deutsche Staatsbürger E stirbt 2026 mit letztem Wohnsitz in München. Er vererbt Bankguthaben in Deutschland und ein Haus in Italien. Im Testament setzt er Tochter A als Alleinerbin ein; Sohn B klagt vor dem Landgericht München auf seinen Pflichtteil.
Die Geschwister schließen vor dem deutschen Gericht einen protokollierten Vergleich:
A bleibt Alleinerbin und zahlt B eine Abfindung.
B verzichtet im Gegenzug auf alle weiteren Rechte am Nachlass.
A möchte nun die Villa in Italien auf ihren Namen umschreiben lassen.
II. Die Fragen
Was passiert konkret in Italien mit einem vor einem europäischen Gericht geschlossenen gerichtlichen Vergleich? Wird er in Italien anerkannt und hat er dort die gleichen Wirkungen wie eine inländische gerichtliche Entscheidung?
Wenn ein gerichtlicher Vergleich in Italien vollstreckt werden kann, unter welchen Voraussetzungen, besonders im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen bezüglich der in Italien belegenen Immobilien, wäre dies möglich?
Insbesondere: Stellt ein solches Urteil gegenüber italienischen Behörden, Notaren und Grundbuchämtern einen ausreichenden Rechtsnachweis dar, um die Umschreibung von Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten (z. B. Lebensversicherungen) zu ermöglichen, oder sind hierfür zusätzliche Voraussetzungen oder ein besonderes gerichtliches Erkenntnisverfahren erforderlich?
Welche rechtlichen und praktischen Schritte sind für die Umschreibung von Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten nötig, um sicherzustellen, dass die den Berechtigten durch gerichtlichen Vergleich zuerkannten Ansprüche in Italien tatsächlich und zeitnah realisiert werden?
Somit ist vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu prüfen, ob und in welchem Umfang dessen Anerkennung und Vollstreckbarkeit auch nach italienischem Recht gewährleistet werden.
III. Die Rechtslage
1. VOLLSTRECKBARKEIT EINES GERICHTLICHEN VERGLEICHS ÜBER ERBSACHEN IN ITALIEN
Die Regelung für die Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs wird international nicht durch die Brüssel Ia Verordnung (1215/2012) oder Brüssel IIb Verordnung (2019/1111) geregelt. Ein ausdrücklicher Ausschluss von Erbsachen ist in den Artikeln 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (1215/2012) und in Artikel 1 Abs. 4 Buchst. f der Verordnung (2019/1111) geregelt.
Stattdessen gilt die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 über Erbsachen, mit Ausnahme der Länder Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.
Laut dem Artikel 3 Buchst. h der Verordnung 650/2012 wird der „gerichtliche Vergleich“ als ein von einem Gericht gebilligter oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossener Vergleich in einer Erbsache bezeichnet.
Im Art. 61 der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 wird die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche behandelt und festgelegt, dass gerichtliche Vergleiche, welche im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten bei dem Ursprungsmitgliedstaat nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 der EU-Erbrechtsverordnung für vollstreckbar erklärt werden.
Für die Durchführung des Antrags auf Erklärung der Vollstreckbarkeit muss das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat, oder das Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag des Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 der EU-Erbrechtsverordnung erstellten Formblatts ausstellen und eine Entscheidung ausfertigen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur angeordnet, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
Ein Beispiel zum Ablauf des Verfahrens:
(I) Der gerichtliche Vergleich muss im Ursprungsstaat vollstreckbar sein.
Dann beantragt die betroffene Partei bei dem Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde, eine Bescheinigung nach dem einheitlichen europäischen Muster (Formblatt).
(II) Anschließend muss beim zuständigen italienischen Gericht ein Antrag auf „Vollstreckbarerklärung“ gestellt werden (Art. 48 EU-VO 650/2012).
In dieser ersten Phase genügt es, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, d.h. gemäß Art. 46 Abs. 3 der Verordnung:
a) eine beglaubigte Abschrift des gerichtlichen Vergleichs
b) die oben erwähnte europäische Bescheinigung, die von dem Gericht ausgestellt wurde, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem er geschlossen wurde.
Die italienische Behörde prüft die beiden Voraussetzungen und stellt die Vollstreckbarkeitserklärung aus. Sodann wird die Vollstreckbarkeitserklärung der von der Vollstreckung betroffenen Partei zugestellt. Die Partei, die die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt hat, wird über die Zustellung der Vollstreckbarkeitserklärung benachrichtigt.
Die Person, gegen die vollstreckt wird, kann gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung von dem Vollstreckungsmitgliedstaat, hier Italien, Einspruch einlegen, allerdings nur, wenn sie „offensichtlich“ gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates verstößt.
Zusammengefasst:
Ein vor einem europäischen Gericht geschlossener gerichtlicher Vergleich (im Sinne von Art. 3 Buchst. h der EU-VO 650/2012) in Erbsachen ist in Italien auf der Grundlage der genannten EU-VO 650/2012 vollstreckbar.
Um die Vollstreckbarkeit zu erwirken, müssen beim italienischen Gericht die beglaubigte Abschrift des gerichtlichen Vergleichs und eine beim Ursprungsgericht zu beantragende europäische Bescheinigung eingereicht werden. Nach der positiven Prüfung der Dokumente durch eine italienische Behörde wird die Vollstreckbarkeitsentscheidung der gegnerischen Partei zugestellt. Diese Zustellung der Entscheidung wird auch der beantragenden Partei mitgeteilt.
Die Gegenpartei kann die Vollstreckbarkeit nur dann ablehnen, wenn sie nachweist, dass der Vergleich offensichtlich gegen die italienische öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
2. EINTRAGUNG EINES GERICHTLICHEN VERGLEICHS IN ITALIENISCHE GRUNDBÜCHER
Die Möglichkeit der Eintragung eines gerichtlichen Vergleichs in die italienischen Grundbücher gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart oder angeordnet wird, dass Geldforderungen durch die Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Vermögenswerten erfüllt werden.
Ohne auf die Einzelheiten des italienischen Sachen- und Vertragsrechts einzugehen, lässt sich festhalten:
Der rechtssichere Erwerb des Eigentums an einer Immobilie setzt grundsätzlich voraus, dass das Rechtsgeschäft oder der entsprechende Rechtstitel in die italienischen Immobilienregister eingetragen wird. Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine solche Eintragung werfen jedoch eine Reihe komplexer rechtlicher Fragen auf, die gesondert geprüft werden müssen.
Die EU-Verordnung 650/2012 regelt nicht alle erbrechtlichen Fragen. Bestimmte Bereiche sind ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Dazu gehört auch die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen in öffentliche Register.
Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung schließt im Bestimmten jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register aus.
Die oben dargelegten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gelten also nicht für die Eintragung in das Grundbuch. Insoweit ist also italienisches Recht anzuwenden.
Nach italienischem Recht ist es zwar nicht grundsätzlich verboten, ausländische Urkunden, die ordnungsgemäß legalisiert wurden, einzutragen (Art. 2657 des Zivilgesetzbuchs), doch dürften komplexe Urkunden (wie z. B. Kaufverträge usw.) kaum den Mindestanforderungen des italienischen ordre public genügen.
Aus diesem Grund können gerichtliche Vereinbarungen und Transaktionen im Zusammenhang mit Immobilien aufgrund der vom italienischen Recht vorgeschriebenen Formalitäten nur mit einer von einem italienischen Notar erstellten Urkunde in die Immobilienregister eingetragen werden.
Wenn ausländische komplexe Urkunden in Italien verwendet werden sollen (z. B. für die Eintragung in den Immobilienregistern), kann der italienische Notar keine Urkunden eintragen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, weil sie beispielsweise nicht alle formellen und materiellen Anforderungen enthalten, die nur eine von einem italienischen Notar errichtete Urkunde gewährleisten kann.
IV. Ergebnis
Soll im Rahmen einer in Deutschland geschlossenen Vereinbarung Eigentum an einer in Italien belegenen Immobilie übertragen werden, empfiehlt es sich, dass die Vereinbarung anschließend in der nach italienischem Recht erforderlichen Form vor einem italienischen Notar wiederholt oder formalisiert wird.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung ist es empfehlenswert, die notarielle Beurkundung bzw. Formalisierung als aufschiebende oder auflösende Bedingung der Vereinbarung auszuverhandeln.
Ist die persönliche Mitwirkung der Beteiligten in Italien nicht praktikabel oder erwünscht, kann auch die Erteilung einer notariellen Vollmacht an eine in Italien ansässige Person in Erwägung gezogen werden, um die notwendigen Beurkundungs- und Eintragungsvorgänge vor Ort durchzuführen.