BGH zur Suspendierung einer Vorsorgevollmacht
📅 Beschluss vom 31. Juli 2024 – XII ZB 75/24
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Eine Suspendierung einer Vorsorgevollmacht ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht im Sinne des Vollmachtgebers handelt und dadurch
➡️ die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers erheblich gefährdet.
Im entschiedenen Fall hob der BGH die Entscheidung des LG Berlin II auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
💡 Kernaussage: Nicht das vergangene Verhalten, sondern die Prognose zukünftigen Handelns des Bevollmächtigten ist entscheidend für eine Suspendierung.
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