Meinungsfreiheit vs. Beleidigung

🔎 Meinungsfreiheit vs. Beleidigung

Ein Urteil des BayObLG (Beschl. v. 18.03.2024, 206 StRR 63/24, BeckRS 2024, 27460) betont erneut die verfassungsrechtliche Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – auch gegenüber der Polizei.

👉 Der Fall: Ein Mann hatte Polizisten u. a. mit „Seids ihr no ganz dicht?“ und der Geste des Scheibenwischerskonfrontiert – und wurde wegen Beleidigung verurteilt.

📌 Das BayObLG hob die Entscheidung auf:

🔹 Mehrdeutige Äußerungen dürfen nur dann bestraft werden, wenn eine straflose Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden kann.

🔹 Gerade bei Äußerungen ggü. Polizeibeamten ist zu prüfen, ob diese als generelle Kritik am polizeilichen Vorgehen zu verstehen – und somit von Art. 5 GG geschützt sind.

💡 Fazit: Auch „unhöfliche“ Kritik kann durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein – solange sie sich nicht eindeutig als persönliche Herabwürdigung darstellt.

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